PRESSEMELDUNG 

Berlin 13.11.2025: Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e. V. hat dem Unternehmen CINT Deutschland GmbH nach Prüfung einer Beschwerde eine öffentliche Rüge erteilt. Der Fall betrifft Vorgänge im Zusammenhang mit der Incentivierung nach Teilnahme an Online-Umfragen in einem Access Panel. 

Der Beschwerdeführer, langjähriger Teilnehmer in der von CINT betriebenen Plattform „EntscheiderClub“, beantragte nach Kündigung seiner Mitgliedschaft die Auszahlung seines Prämienguthabens. Nachdem keine Auszahlung erfolgte, kontaktierte der Beschwerdeführer den Support von CINT. Dieser erklärte, dass das Guthaben verfallen sei, weil das Konto geschlossen wurde. Ergänzend verwies der Support auf die englischsprachigen AGB von CINT. Der Beschwerdeführer hielt die Klausel in den AGB, wonach im Falle einer Deaktivierung oder Kündigung sämtliche von einem Teilnehmenden verdienten Prämien verfallen, für unwirksam, da er für eine bereits erbrachte Leistung vergütet werden wollte. 

CINT kam im gesamten Verfahren vor dem Rat Aufforderungen zur Stellungnahme nicht nach. 

Der Rat sieht in der Praxis, beanstandungsfrei erzieltes Guthaben mit Beendigung der Mitgliedschaft im „EntscheiderClub“ einzubehalten, einen Verstoß gegen Art. 9 b des ICC/ESOMAR-Kodex. Denn ein solches Vorgehen untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Markt- und Sozialforschung und schadet dem Ansehen der gesamten Branche. Das Verhalten von CINT schädigt zudem die Bemühungen der Branche, die Teilnahmebereitschaft an Umfragen zu erhalten und zu fördern. 

Für die Erteilung einer Rüge als schärfstes Sanktionsmittel sprachen die folgenden Gründe: 

Ausschlaggebend war die unfaire Vertragsgestaltung, da kein nachvollziehbarer Grund vorliegt, weshalb ein bestehendes Guthaben rückwirkend mit der Kündigung verfallen sollte. Auch eine solche Klausel in den AGB rechtfertigt kein Einbehalten von Guthaben jedweder Höhe. Besonders schwer wog, dass rechtmäßig erzielter Aufwand nicht entschädigt wurde. Aus Teilnehmerperspektive ist dies nicht nachvollziehbar, zumal die Regelkonformität des Guthabens seitens CINT nie in Frage gestellt wurde und CINT Teilnehmer/innen mit Hinweis auf eine Verdienstmöglichkeit anwirbt. 

Hinzu kommt, dass CINT nicht mit dem Rat kooperierte, so dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Schließlich weist der Beschwerderat darauf hin, dass die Teilnahme an einem Access Panel in Deutschland grundsätzlich auf leicht verständlichen deutschsprachigen AGB basieren muss. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ausschließlich auf englischsprachige AGB verwiesen, die zudem auf fachsprachlichem Niveau verfasst waren. 

Zum Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung e.V. 
Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung, von den Verbänden ADM, ASI, BVM und DGOF getragen, steht für Redlichkeit und Qualität in der Markt- und Sozialforschung. Ziel des Rates ist, das Ansehen und die Qualität der Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. Der Rat prüft auf Antrag Verstöße gegen die Berufsgrundsätze, Standesregeln oder Qualitätsstandards und kann begründete Verstöße sanktionieren, vom nicht-öffentlichen Hinweis bis hin zur schärfsten Sanktion, der veröffentlichten Rüge. An den Rat kann sich jede/r wenden, der sich als Befragte/r, Auftraggeber, Wettbewerber oder sonst unmittelbar Betroffene/r in ihren/seinen Rechten verletzt sieht. 

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Kontakt: Prof. Dr. Raimund Wildner, geschaeftsstelle@rat-marktforschung.de, Tel: +49 30 9203128-60

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Der Rat der Deutschen Markt- und Sozialforschung rügt CINT Deutschland GmbH